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§ 459 HGB – Spedition zu festen Kosten

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt – Speditionsgeschäft

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

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Rechtsprechung zu § 459 HGB

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2022-10-27
2020-07-23
2016-12-01
2016-02-04
2013-11-28
2013-04-18
2013-04-11
2012-12-13

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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