§ 454 HGB – Besorgung der Versendung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt – Speditionsgeschäft
(1)Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere
1.die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,
2.die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und
3.die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders.
(2)Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt.
(3)Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab.
(4)Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
§ 454 Abs. 1 Nr. 3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Schadenersatzansprüchen" durch das Wort "Schadensersatzansprüchen" ersetzt
Rechtsprechung zu § 454 HGB
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2021-07-22
2016-02-04
2012-02-16
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 453Speditionsvertrag
- § 455Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 456Fälligkeit der Vergütung
- § 457Forderungen des Versenders
- § 458Selbsteintritt
- § 459Spedition zu festen Kosten
- § 460Sammelladung
- § 461Haftung des Spediteurs
- § 462Haftung für andere
- § 463Verjährung
- § 464Pfandrecht des Spediteurs
- § 465Nachfolgender Spediteur
- § 466Abweichende Vereinbarungen über die Haftung