§ 455 HGB – Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt – Speditionsgeschäft
(1)Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, deren der Spediteur zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. Soll gefährliches Gut versendet werden, so hat der Versender dem Spediteur rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
(2)Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
1.ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,2.Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder3.Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind.§ 414 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3)Ist der Versender ein Verbraucher, so hat er dem Spediteur Schäden und Aufwendungen nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 453Speditionsvertrag
- § 454Besorgung der Versendung
- § 456Fälligkeit der Vergütung
- § 457Forderungen des Versenders
- § 458Selbsteintritt
- § 459Spedition zu festen Kosten
- § 460Sammelladung
- § 461Haftung des Spediteurs
- § 462Haftung für andere
- § 463Verjährung
- § 464Pfandrecht des Spediteurs
- § 465Nachfolgender Spediteur
- § 466Abweichende Vereinbarungen über die Haftung