§ 462 HGB – Haftung für andere
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt – Speditionsgeschäft
Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 453Speditionsvertrag
- § 454Besorgung der Versendung
- § 455Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 456Fälligkeit der Vergütung
- § 457Forderungen des Versenders
- § 458Selbsteintritt
- § 459Spedition zu festen Kosten
- § 460Sammelladung
- § 461Haftung des Spediteurs
- § 463Verjährung
- § 464Pfandrecht des Spediteurs
- § 465Nachfolgender Spediteur
- § 466Abweichende Vereinbarungen über die Haftung