§ 542 HGB – Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Zweiter Unterabschnitt – Personenbeförderungsverträge
(1)Die Haftung des Beförderers wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Kabinengepäck ist, soweit Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt, auf einen Betrag von 2 250 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Beförderung beschränkt.
(2)Die Haftung des Beförderers wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Fahrzeugen, einschließlich des in oder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks, ist auf einen Betrag von 12 700 Rechnungseinheiten je Fahrzeug und je Beförderung beschränkt.
(3)Die Haftung des Beförderers wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung allen anderen als des in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gepäcks ist auf einen Betrag von 3 375 Rechnungseinheiten je Fahrgast und je Beförderung beschränkt.
(4)Soweit nicht Wertsachen betroffen sind, die beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt sind, können der Beförderer und der Fahrgast vereinbaren, dass der Beförderer einen Teil des Schadens nicht zu erstatten hat. Dieser Teil darf jedoch bei Beschädigung eines Fahrzeugs den Betrag von 330 Rechnungseinheiten und bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung anderen Gepäcks den Betrag von 149 Rechnungseinheiten nicht übersteigen.
(5)Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 hat der Beförderer bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung, die von einem Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität verwendet wird, den Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls die Reparaturkosten zu ersetzen.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 543Zinsen und Verfahrenskosten
- § 544Rechnungseinheit
- § 545Wegfall der Haftungsbeschränkung
- § 551Abweichende Vereinbarungen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 536Anwendungsbereich
- § 537Begriffsbestimmungen
- § 538Haftung des Beförderers für Personenschäden
- § 539Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
- § 540Haftung für andere
- § 541Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
- § 543Zinsen und Verfahrenskosten
- § 544Rechnungseinheit
- § 545Wegfall der Haftungsbeschränkung
- § 546Ausführender Beförderer
- § 547Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 548Konkurrierende Ansprüche
- § 549Schadensanzeige
- § 550Erlöschen von Schadensersatzansprüchen
- § 551Abweichende Vereinbarungen
- § 552Pfandrecht des Beförderers