§ 548 HGB – Konkurrierende Ansprüche
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Zweiter Unterabschnitt – Personenbeförderungsverträge
Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck können gegen den Beförderer oder den ausführenden Beförderer nur auf der Grundlage der Vorschriften dieses Unterabschnitts geltend gemacht werden.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 536Anwendungsbereich
- § 537Begriffsbestimmungen
- § 538Haftung des Beförderers für Personenschäden
- § 539Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
- § 540Haftung für andere
- § 541Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
- § 542Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
- § 543Zinsen und Verfahrenskosten
- § 544Rechnungseinheit
- § 545Wegfall der Haftungsbeschränkung
- § 546Ausführender Beförderer
- § 547Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 549Schadensanzeige
- § 550Erlöschen von Schadensersatzansprüchen
- § 551Abweichende Vereinbarungen
- § 552Pfandrecht des Beförderers