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Europaius

§ 552 HGB – Pfandrecht des Beförderers

Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Zweiter Unterabschnitt – Personenbeförderungsverträge

(1)Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts.
(2)Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.

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