§ 552 HGB – Pfandrecht des Beförderers
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(1)Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts.
(2)Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 540Haftung für andere
- § 541Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
- § 542Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
- § 543Zinsen und Verfahrenskosten
- § 544Rechnungseinheit
- § 545Wegfall der Haftungsbeschränkung
- § 546Ausführender Beförderer
- § 547Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 548Konkurrierende Ansprüche
- § 549Schadensanzeige
- § 550Erlöschen von Schadensersatzansprüchen
- § 551Abweichende Vereinbarungen