§ 551 HGB – Abweichende Vereinbarungen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Zweiter Unterabschnitt – Personenbeförderungsverträge
Soweit in § 542 Absatz 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, ist jede Vereinbarung unwirksam, die vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändigung seines Gepäcks verursacht hat, und durch die die Haftung wegen Tod oder Körperverletzung des Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung seines Gepäcks ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 539Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
- § 540Haftung für andere
- § 541Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
- § 542Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
- § 543Zinsen und Verfahrenskosten
- § 544Rechnungseinheit
- § 545Wegfall der Haftungsbeschränkung
- § 546Ausführender Beförderer
- § 547Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 548Konkurrierende Ansprüche
- § 549Schadensanzeige
- § 550Erlöschen von Schadensersatzansprüchen
- § 552Pfandrecht des Beförderers