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Europaius

§ 543 HGB – Zinsen und Verfahrenskosten

Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Zweiter Unterabschnitt – Personenbeförderungsverträge

Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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