§ 544 HGB – Rechnungseinheit
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Zweiter Unterabschnitt – Personenbeförderungsverträge
Die in den §§ 538, 541 und 542 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 538Haftung des Beförderers für Personenschäden
- § 541Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
- § 542Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 536Anwendungsbereich
- § 537Begriffsbestimmungen
- § 538Haftung des Beförderers für Personenschäden
- § 539Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
- § 540Haftung für andere
- § 541Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
- § 542Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
- § 543Zinsen und Verfahrenskosten
- § 545Wegfall der Haftungsbeschränkung
- § 546Ausführender Beförderer
- § 547Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 548Konkurrierende Ansprüche
- § 549Schadensanzeige
- § 550Erlöschen von Schadensersatzansprüchen
- § 551Abweichende Vereinbarungen
- § 552Pfandrecht des Beförderers