§ 549 HGB – Schadensanzeige
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(1)Zeigt der Fahrgast dem Beförderer eine Beschädigung oder einen Verlust seines Gepäcks nicht rechtzeitig an, so wird vermutet, dass er das Gepäck unbeschädigt erhalten hat. Einer Anzeige bedarf es jedoch nicht, wenn der Zustand des Gepäcks im Zeitpunkt seines Empfangs von den Parteien gemeinsam festgestellt oder geprüft worden ist.
(2)Die Anzeige ist rechtzeitig, wenn sie spätestens in folgendem Zeitpunkt erstattet wird:
1.bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von Kabinengepäck im Zeitpunkt der Ausschiffung des Fahrgasts,
2.bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von anderem Gepäck als Kabinengepäck im Zeitpunkt seiner Aushändigung und
3.bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung von Gepäck oder bei dessen Verlust 15 Tage nach der Ausschiffung oder Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Aushändigung hätte erfolgen sollen.
(3)Die Schadensanzeige bedarf der Textform. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 537Begriffsbestimmungen
- § 538Haftung des Beförderers für Personenschäden
- § 539Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
- § 540Haftung für andere
- § 541Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
- § 542Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
- § 543Zinsen und Verfahrenskosten
- § 544Rechnungseinheit
- § 545Wegfall der Haftungsbeschränkung
- § 546Ausführender Beförderer
- § 547Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 548Konkurrierende Ansprüche
- § 550Erlöschen von Schadensersatzansprüchen
- § 551Abweichende Vereinbarungen
- § 552Pfandrecht des Beförderers