§ 603 HGB – Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Fünfter Abschnitt – Schiffsgläubiger
(1)Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 596 aufgeführt sind.
(2)Die Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen haben jedoch den Vorrang vor den Pfandrechten aller anderen Schiffsgläubiger, deren Forderungen früher entstanden sind.
(3)Beitragsforderungen zur Großen Haverei gelten als im Zeitpunkt des Havereifalls, Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten als im Zeitpunkt der Beendigung der Bergungsmaßnahmen und Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks als im Zeitpunkt der Beendigung der Wrackbeseitigung entstanden.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 596Gesicherte Forderungen
- § 597Pfandrecht der Schiffsgläubiger
- § 598Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
- § 599Erlöschen der Forderung
- § 600Zeitablauf
- § 601Befriedigung des Schiffsgläubigers
- § 602Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- § 604Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer