§ 600 HGB – Zeitablauf
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Fünfter Abschnitt – Schiffsgläubiger
(1)Das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers erlischt ein Jahr nach Entstehung der Forderung.
(2)Das Pfandrecht erlischt nicht, wenn der Gläubiger innerhalb der Frist des Absatzes 1 die Beschlagnahme des Schiffes wegen des Pfandrechts erwirkt, sofern das Schiff später im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert wird, ohne dass das Schiff in der Zwischenzeit von einer Beschlagnahme zugunsten dieses Gläubigers frei geworden ist. Das Gleiche gilt für das Pfandrecht eines Gläubigers, der wegen seines Pfandrechts dem Zwangsvollstreckungsverfahren innerhalb dieser Frist beitritt.
(3)Ein Zeitraum, währenddessen ein Gläubiger rechtlich daran gehindert ist, sich aus dem Schiff zu befriedigen, wird in die Frist nicht eingerechnet. Eine Hemmung, eine Ablaufhemmung oder ein Neubeginn der Frist aus anderen Gründen ist ausgeschlossen.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 596Gesicherte Forderungen
- § 597Pfandrecht der Schiffsgläubiger
- § 598Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
- § 599Erlöschen der Forderung
- § 601Befriedigung des Schiffsgläubigers
- § 602Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- § 603Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- § 604Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer