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§ 597 HGB – Pfandrecht der Schiffsgläubiger

Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Fünfter Abschnitt – Schiffsgläubiger

(1)Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden.
(2)Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.

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Rechtsprechung zu § 597 HGB

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2024-03-12

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