§ 597 HGB – Pfandrecht der Schiffsgläubiger
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Fünfter Abschnitt – Schiffsgläubiger
(1)Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden.
(2)Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.
Rechtsprechung zu § 597 HGB
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2024-03-12
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 596Gesicherte Forderungen
- § 598Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
- § 599Erlöschen der Forderung
- § 600Zeitablauf
- § 601Befriedigung des Schiffsgläubigers
- § 602Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- § 603Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- § 604Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer