§ 601 HGB – Befriedigung des Schiffsgläubigers
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Fünfter Abschnitt – Schiffsgläubiger
(1)Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.
(2)Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung kann außer gegen den Eigentümer des Schiffes auch gegen den Ausrüster gerichtet werden. Das gegen den Ausrüster gerichtete Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam.
(3)Zugunsten des Schiffsgläubigers gilt als Eigentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen das Pfandrecht zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 596Gesicherte Forderungen
- § 597Pfandrecht der Schiffsgläubiger
- § 598Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
- § 599Erlöschen der Forderung
- § 600Zeitablauf
- § 602Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- § 603Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- § 604Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer