Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 602 HGB – Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Fünfter Abschnitt – Schiffsgläubiger

Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.