§ 602 HGB – Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Fünfter Abschnitt – Schiffsgläubiger
Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 596Gesicherte Forderungen
- § 597Pfandrecht der Schiffsgläubiger
- § 598Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
- § 599Erlöschen der Forderung
- § 600Zeitablauf
- § 601Befriedigung des Schiffsgläubigers
- § 603Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- § 604Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer