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Europaius

§ 599 HGB – Erlöschen der Forderung

Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Fünfter Abschnitt – Schiffsgläubiger

Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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