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§ 4 KSchG – Anrufung des Arbeitsgerichts

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) · Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz

Kurz erklärt

§ 4 KSchG verpflichtet einen Arbeitnehmer, der eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen für unwirksam hält, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht zu erheben. Die Klage muss feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Bei einer Änderungskündigung ist festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen unwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer beim Betriebsrat Einspruch eingelegt, soll er dessen Stellungnahme der Klage beifügen. Bedarf die Kündigung behördlicher Zustimmung, beginnt die Dreiwochenfrist erst mit Bekanntgabe der Behördenentscheidung an den Arbeitnehmer.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

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Rechtsprechung zu § 4 KSchG

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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