§ 13 KSchG – Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) · Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz
(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 13 KSchG
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2026-01-28
2023-07-20
2022-09-27
2021-04-27
2020-10-01
2019-08-22
2018-05-24
2017-12-14
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
- § 4Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 5Zulassung verspäteter Klagen
- § 7Wirksamwerden der Kündigung
- § 9Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
- § 10Höhe der Abfindung
- § 12Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1aAbfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
- § 2Änderungskündigung
- § 3Kündigungseinspruch
- § 4Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 5Zulassung verspäteter Klagen
- § 6Verlängerte Anrufungsfrist
- § 7Wirksamwerden der Kündigung
- § 8Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
- § 9Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
- § 10Höhe der Abfindung
- § 11Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
- § 12Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
- § 14Angestellte in leitender Stellung