§ 7 KSchG – Wirksamwerden der Kündigung
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) · Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Rechtsprechung zu § 7 KSchG
263
2017-12-04
2016-12-08
2013-03-13
2013-02-13
2013-02-13
2013-01-24
2013-01-15
2012-12-13
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
- § 1aAbfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
- § 2Änderungskündigung
- § 3Kündigungseinspruch
- § 4Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 5Zulassung verspäteter Klagen
- § 6Verlängerte Anrufungsfrist
- § 8Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
- § 9Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
- § 10Höhe der Abfindung
- § 11Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
- § 12Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
- § 13Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
- § 14Angestellte in leitender Stellung