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Europaius

§ 101 StGB – Nebenfolgen

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zweiter Abschnitt – Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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