§ 99 StGB – Geheimdienstliche Agententätigkeit
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zweiter Abschnitt – Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
(1)Wer
1.für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2.gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder in § 96 Absatz 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.
(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3)§ 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 99 StGB
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2025-12-10
2025-09-03
2025-08-21
2025-04-16
2025-03-13
2024-11-14
2024-08-27
2024-08-21
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 94Landesverrat
- § 96Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- § 97aVerrat illegaler Geheimnisse
- § 97bVerrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
- § 98Landesverräterische Agententätigkeit
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 93Begriff des Staatsgeheimnisses
- § 94Landesverrat
- § 95Offenbaren von Staatsgeheimnissen
- § 96Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- § 97Preisgabe von Staatsgeheimnissen
- § 97aVerrat illegaler Geheimnisse
- § 97bVerrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
- § 98Landesverräterische Agententätigkeit
- § 100Friedensgefährdende Beziehungen
- § 100aLandesverräterische Fälschung
- § 101Nebenfolgen
- § 101aEinziehung