§ 95 StGB – Offenbaren von Staatsgeheimnissen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zweiter Abschnitt – Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
(1)Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 95 StGB
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2020-06-24
2018-11-29
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 96Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 93Begriff des Staatsgeheimnisses
- § 94Landesverrat
- § 96Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- § 97Preisgabe von Staatsgeheimnissen
- § 97aVerrat illegaler Geheimnisse
- § 97bVerrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
- § 98Landesverräterische Agententätigkeit
- § 99Geheimdienstliche Agententätigkeit
- § 100Friedensgefährdende Beziehungen
- § 100aLandesverräterische Fälschung
- § 101Nebenfolgen
- § 101aEinziehung