§ 97b StGB – Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zweiter Abschnitt – Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
(1)Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn
1.dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
2.er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder
3.die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist, nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.
(2)War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 94Landesverrat
- § 97Preisgabe von Staatsgeheimnissen
- § 97aVerrat illegaler Geheimnisse
- § 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 93Begriff des Staatsgeheimnisses
- § 94Landesverrat
- § 95Offenbaren von Staatsgeheimnissen
- § 96Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- § 97Preisgabe von Staatsgeheimnissen
- § 97aVerrat illegaler Geheimnisse
- § 98Landesverräterische Agententätigkeit
- § 99Geheimdienstliche Agententätigkeit
- § 100Friedensgefährdende Beziehungen
- § 100aLandesverräterische Fälschung
- § 101Nebenfolgen
- § 101aEinziehung