§ 97 StGB – Preisgabe von Staatsgeheimnissen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zweiter Abschnitt – Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
(1)Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3)Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.
Rechtsprechung zu § 97 StGB
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2026-02-24
2026-02-24
2025-06-24
2022-09-28
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 93Begriff des Staatsgeheimnisses
- § 94Landesverrat
- § 95Offenbaren von Staatsgeheimnissen
- § 96Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- § 97aVerrat illegaler Geheimnisse
- § 97bVerrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
- § 98Landesverräterische Agententätigkeit
- § 99Geheimdienstliche Agententätigkeit
- § 100Friedensgefährdende Beziehungen
- § 100aLandesverräterische Fälschung
- § 101Nebenfolgen
- § 101aEinziehung