§ 100 StGB – Friedensgefährdende Beziehungen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zweiter Abschnitt – Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
(1)Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2)In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
(3)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 93Begriff des Staatsgeheimnisses
- § 94Landesverrat
- § 95Offenbaren von Staatsgeheimnissen
- § 96Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- § 97Preisgabe von Staatsgeheimnissen
- § 97aVerrat illegaler Geheimnisse
- § 97bVerrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
- § 98Landesverräterische Agententätigkeit
- § 99Geheimdienstliche Agententätigkeit
- § 100aLandesverräterische Fälschung
- § 101Nebenfolgen
- § 101aEinziehung