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§ 49 StGB – Besondere gesetzliche Milderungsgründe

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Zweiter Titel – Strafbemessung

Kurz erklärt

§ 49 StGB legt fest, wie eine gesetzlich vorgeschriebene oder zugelassene Strafmilderung umzusetzen ist. An die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe tritt dann eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes verhängt werden, bei Geldstrafe entsprechend höchstens drei Viertel der Höchstzahl der Tagessätze. Ein erhöhtes gesetzliches Mindestmaß der Freiheitsstrafe ermäßigt sich je nach ursprünglicher Höhe auf zwei Jahre, sechs Monate, drei Monate oder das allgemeine gesetzliche Mindestmaß. Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift und stellt die Milderung ins Ermessen des Gerichts, kann dieses bis zum gesetzlichen Mindestmaß herabgehen oder statt Freiheitsstrafe Geldstrafe verhängen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1.An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. 2.Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. 3.Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2)Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

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Rechtsprechung zu § 49 StGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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