§ 49 StGB – Besondere gesetzliche Milderungsgründe
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Zweiter Titel – Strafbemessung
Kurz erklärt
§ 49 StGB legt fest, wie eine gesetzlich vorgeschriebene oder zugelassene Strafmilderung umzusetzen ist. An die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe tritt dann eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes verhängt werden, bei Geldstrafe entsprechend höchstens drei Viertel der Höchstzahl der Tagessätze. Ein erhöhtes gesetzliches Mindestmaß der Freiheitsstrafe ermäßigt sich je nach ursprünglicher Höhe auf zwei Jahre, sechs Monate, drei Monate oder das allgemeine gesetzliche Mindestmaß. Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift und stellt die Milderung ins Ermessen des Gerichts, kann dieses bis zum gesetzlichen Mindestmaß herabgehen oder statt Freiheitsstrafe Geldstrafe verhängen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 49 StGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 13Begehen durch Unterlassen
- § 17Verbotsirrtum
- § 21Verminderte Schuldfähigkeit
- § 23Strafbarkeit des Versuchs
- § 27Beihilfe
- § 28Besondere persönliche Merkmale
- § 30Versuch der Beteiligung
- § 35Entschuldigender Notstand
- § 46aTäter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
- § 46bHilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
- § 50Zusammentreffen von Milderungsgründen
- § 83aTätige Reue
- § 84Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 89cTerrorismusfinanzierung
- § 90Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- § 98Landesverräterische Agententätigkeit
- § 111Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
- § 113Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- § 129Bildung krimineller Vereinigungen
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 142Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- § 157Aussagenotstand
- § 158Berichtigung einer falschen Angabe
- § 236Kinderhandel
- § 239aErpresserischer Menschenraub
- § 306eTätige Reue
- § 314aTätige Reue
- § 320Tätige Reue
- § 330bTätige Reue