§ 6 StGB – Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Erster Abschnitt – Das Strafgesetz › Erster Titel – Geltungsbereich
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1.(weggefallen)2.Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Abs. 2 und des § 310;3.Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);4.Menschenhandel (§ 232);
5.unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;6.Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2;7.Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);8.Subventionsbetrug (§ 264);9.Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
Rechtsprechung zu § 6 StGB
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2026-01-07
2025-12-10
2025-11-06
2025-03-05
2024-07-10
2024-05-21
2024-02-13
2023-10-26
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 146Geldfälschung
- § 149Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
- § 151Wertpapiere
- § 152Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
- § 152bFälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
- § 184aVerbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
- § 184bVerbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
- § 184cVerbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
- § 232Menschenhandel
- § 264Subventionsbetrug
- § 307Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
- § 308Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- § 309Mißbrauch ionisierender Strahlen
- § 310Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1Keine Strafe ohne Gesetz
- § 2Zeitliche Geltung
- § 3Geltung für Inlandstaten
- § 4Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
- § 5Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 7Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
- § 8Zeit der Tat
- § 9Ort der Tat
- § 10Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende