Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 184e StGB – Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

(1)Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.
(2)Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 184e StGB

2
2011-07-05

Verweise in dieser Vorschrift

2

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.