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§ 184g StGB – Jugendgefährdende Prostitution

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Wer der Prostitution

1.in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
2.in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Rechtsprechung zu § 184g StGB

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2025-06-17
2019-10-09
2017-05-04
2016-06-14

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.