§ 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Kurz erklärt
Die Vorschrift stellt Verbreiten, Zugänglichmachen, Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätighalten, Anbieten, Bewerben sowie Ein- und Ausfuhr kinderpornographischer Inhalte unter Strafe, etwa sexuelle Handlungen an, von oder vor Kindern unter vierzehn Jahren sowie aufreizende Abbildungen unbekleideter Kinder. Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zehn Jahren, bei nicht realitätsnahen Inhalten von drei Monaten bis fünf Jahren; gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln mit realem oder wirklichkeitsnahem Geschehen wird mit mindestens zwei Jahren bestraft. Abrufen und Besitz realer oder wirklichkeitsnaher Inhalte werden gesondert mit drei Monaten bis fünf Jahren geahndet. Ausnahmen gelten für bestimmte staatliche, dienstliche oder berufliche Aufgaben sowie eng begrenzt für strafrechtliche Ermittlungen. Tatgegenstände werden eingezogen, der Versuch ist in bestimmten Fällen strafbar.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 184b StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 11Personen- und Sachbegriffe
- § 74aEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
Verweise auf diese Vorschrift
- § 6Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- § 76aSelbständige Einziehung
- § 78bRuhen
- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 176bVorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- § 176cSchwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 181bFührungsaufsicht
- § 184cVerbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
- § 184eVeranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
- § 184lInverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 177Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
- § 178Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
- § 179
- § 180Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- § 180aAusbeutung von Prostituierten
- § 181aZuhälterei
- § 181bFührungsaufsicht
- § 182Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
- § 183Exhibitionistische Handlungen
- § 183aErregung öffentlichen Ärgernisses
- § 184Verbreitung pornographischer Inhalte
- § 184aVerbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
- § 184cVerbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
- § 184d
- § 184eVeranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
- § 184fAusübung der verbotenen Prostitution
- § 184gJugendgefährdende Prostitution
- § 184hBegriffsbestimmungen
- § 184iSexuelle Belästigung
- § 184jStraftaten aus Gruppen
- § 184kVerletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
- § 184lInverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild