§ 184h StGB – Begriffsbestimmungen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.sexuelle Handlungennur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
2.sexuelle Handlungen vor einer anderen Personnur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.
Rechtsprechung zu § 184h StGB
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2026-03-26
2026-03-04
2026-02-05
2026-01-14
2025-10-08
2025-08-26
2025-04-10
2025-03-18
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 181bFührungsaufsicht
- § 182Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
- § 183Exhibitionistische Handlungen
- § 183aErregung öffentlichen Ärgernisses
- § 184Verbreitung pornographischer Inhalte
- § 184aVerbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
- § 184bVerbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
- § 184cVerbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
- § 184d
- § 184eVeranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
- § 184fAusübung der verbotenen Prostitution
- § 184gJugendgefährdende Prostitution
- § 184iSexuelle Belästigung
- § 184jStraftaten aus Gruppen
- § 184kVerletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
- § 184lInverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild