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§ 184h StGB – Begriffsbestimmungen

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.sexuelle Handlungennur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
2.sexuelle Handlungen vor einer anderen Personnur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.

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Rechtsprechung zu § 184h StGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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