§ 184c StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Kurz erklärt
Die Vorschrift stellt Verbreitung, Zugänglichmachen, Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätighalten, Anbieten, Bewerben sowie Ein- und Ausfuhr jugendpornographischer Inhalte unter Strafe, ebenso das Abrufen, Besitzverschaffen und den Besitz solcher Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben. Gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln bei tatsächlichem oder wirklichkeitsnahem Geschehen führt zu höherer Freiheitsstrafe. Ausgenommen von bestimmten Tatvarianten ist ausschließlich persönlicher Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen. Der Versuch ist strafbar, außer bei den in Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3 genannten Taten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 184c StGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 6Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 184eVeranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 178Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
- § 179
- § 180Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- § 180aAusbeutung von Prostituierten
- § 181aZuhälterei
- § 181bFührungsaufsicht
- § 182Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
- § 183Exhibitionistische Handlungen
- § 183aErregung öffentlichen Ärgernisses
- § 184Verbreitung pornographischer Inhalte
- § 184aVerbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
- § 184bVerbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
- § 184d
- § 184eVeranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
- § 184fAusübung der verbotenen Prostitution
- § 184gJugendgefährdende Prostitution
- § 184hBegriffsbestimmungen
- § 184iSexuelle Belästigung
- § 184jStraftaten aus Gruppen
- § 184kVerletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
- § 184lInverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild