§ 184j StGB – Straftaten aus Gruppen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Rechtsprechung zu § 184j StGB
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2025-10-08
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 183Exhibitionistische Handlungen
- § 183aErregung öffentlichen Ärgernisses
- § 184Verbreitung pornographischer Inhalte
- § 184aVerbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
- § 184bVerbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
- § 184cVerbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
- § 184d
- § 184eVeranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
- § 184fAusübung der verbotenen Prostitution
- § 184gJugendgefährdende Prostitution
- § 184hBegriffsbestimmungen
- § 184iSexuelle Belästigung
- § 184kVerletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
- § 184lInverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild