§ 181b StGB – Führungsaufsicht
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Rechtsprechung zu § 181b StGB
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2025-01-23
2019-03-13
2013-10-23
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 68Voraussetzungen der Führungsaufsicht
- § 174Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
- § 174cSexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder…
- § 176Sexueller Missbrauch von Kindern
- § 180Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- § 181aZuhälterei
- § 182Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
- § 184bVerbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 176Sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176aSexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
- § 176bVorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- § 176cSchwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176dSexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- § 176eVerbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
- § 177Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
- § 178Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
- § 179
- § 180Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- § 180aAusbeutung von Prostituierten
- § 181aZuhälterei
- § 182Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
- § 183Exhibitionistische Handlungen
- § 183aErregung öffentlichen Ärgernisses
- § 184Verbreitung pornographischer Inhalte
- § 184aVerbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
- § 184bVerbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
- § 184cVerbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
- § 184d
- § 184eVeranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
- § 184fAusübung der verbotenen Prostitution
- § 184gJugendgefährdende Prostitution
- § 184hBegriffsbestimmungen