§ 177 StGB – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Kurz erklärt
Die Vorschrift stellt sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person unter Strafe, ebenso das Ausnutzen von Unfähigkeit oder erheblicher Einschränkung der Willensbildung, eines Überraschungsmoments, einer Zwangslage oder einer Drohung mit empfindlichem Übel, wobei bei Ausnutzung einer Einschränkung eine Ausnahme gilt, wenn der Täter sich der Zustimmung versichert hat. Der Versuch ist strafbar. Höhere Mindeststrafen gelten bei Krankheit oder Behinderung des Opfers, bei Gewalt, Lebensgefahr-Drohung, Schutzlosigkeit, in der Regel bei Vergewaltigung oder gemeinschaftlicher Tat, beim Mitführen von Waffen, bei Verwendung einer Waffe, schwerer Misshandlung oder Todesgefahr. Für minder schwere Fälle gelten abgesenkte Strafrahmen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 177 StGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 66Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 178Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
- § 184jStraftaten aus Gruppen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 174Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
- § 174aSexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und…
- § 174bSexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- § 174cSexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder…
- § 175
- § 176Sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176aSexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
- § 176bVorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- § 176cSchwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176dSexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- § 176eVerbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
- § 178Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
- § 179
- § 180Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- § 180aAusbeutung von Prostituierten
- § 181aZuhälterei
- § 181bFührungsaufsicht
- § 182Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
- § 183Exhibitionistische Handlungen
- § 183aErregung öffentlichen Ärgernisses
- § 184Verbreitung pornographischer Inhalte
- § 184aVerbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
- § 184bVerbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte