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§ 217 StGB – Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben

(1)Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

§ 217: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 3.12.2015 I 2177 mWv 10.12.2015; nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 26.2.2020 I 525 - 2 BvR 2347/15 u.a. -

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Rechtsprechung zu § 217 StGB

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2023-11-07
2023-11-07
2022-06-28

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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