§ 218c StGB – Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben
(1)Wer eine Schwangerschaft abbricht,
1.ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen,
2.ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten zu haben,
3.ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder
4.obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 nach § 219 beraten hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.
(2)Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 218Schwangerschaftsabbruch
- § 218aStraflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
- § 219Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 211Mord
- § 212Totschlag
- § 213Minder schwerer Fall des Totschlags
- § 216Tötung auf Verlangen
- § 217Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
- § 218Schwangerschaftsabbruch
- § 218aStraflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
- § 218bSchwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
- § 219Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
- § 219a
- § 219bInverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
- § 219c(weggefallen)- § 219c: Aufgeh. durch Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 m
- § 219d(weggefallen)- § 219d: Aufgeh. durch Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 m
- § 220
- § 220a
- § 221Aussetzung
- § 222Fahrlässige Tötung