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§ 211 StGB – Mord

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben

Kurz erklärt

§ 211 StGB bestimmt, dass ein Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird. Mörder ist, wer einen Menschen aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen tötet, oder wer heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, oder wer tötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift nach Maßgabe seiner Entscheidungsgründe für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2)Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

§ 211: Nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 21.6.1977 I 1236 - 1 BvL 14/76 -

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Rechtsprechung zu § 211 StGB

681
2026-05-26
2026-02-05
2026-01-07

Verweise auf diese Vorschrift

6

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.