§ 211 StGB – Mord
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben
Kurz erklärt
§ 211 StGB bestimmt, dass ein Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird. Mörder ist, wer einen Menschen aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen tötet, oder wer heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, oder wer tötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift nach Maßgabe seiner Entscheidungsgründe für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
§ 211: Nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 21.6.1977 I 1236 - 1 BvL 14/76 -
Rechtsprechung zu § 211 StGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 78Verjährungsfrist
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 139Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 212Totschlag
- § 213Minder schwerer Fall des Totschlags
- § 216Tötung auf Verlangen
- § 217Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
- § 218Schwangerschaftsabbruch
- § 218aStraflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
- § 218bSchwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
- § 218cÄrztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
- § 219Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
- § 219a
- § 219bInverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
- § 219c(weggefallen)- § 219c: Aufgeh. durch Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 m