§ 218b StGB – Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben
(1)Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.
(2)Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218 oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.
§§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 270 wiederholt. § 218b: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 u. a. -
Rechtsprechung zu § 218b StGB
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2022-11-10
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 218Schwangerschaftsabbruch
- § 218aStraflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
- § 219bInverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 211Mord
- § 212Totschlag
- § 213Minder schwerer Fall des Totschlags
- § 216Tötung auf Verlangen
- § 217Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
- § 218Schwangerschaftsabbruch
- § 218aStraflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
- § 218cÄrztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
- § 219Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
- § 219a
- § 219bInverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
- § 219c(weggefallen)- § 219c: Aufgeh. durch Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 m
- § 219d(weggefallen)- § 219d: Aufgeh. durch Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 m
- § 220
- § 220a
- § 221Aussetzung
- § 222Fahrlässige Tötung