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§ 212 StGB – Totschlag

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben

Kurz erklärt

Wer einen Menschen tötet, ohne dabei die besonderen Merkmale eines Mörders zu erfüllen, wird nach § 212 StGB als Totschläger bestraft. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren. Die Vorschrift nennt selbst keine weiteren Voraussetzungen zur inneren Einstellung des Täters. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz lebenslange Freiheitsstrafe vor, ohne diese Fälle näher zu beschreiben.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2)In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

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Rechtsprechung zu § 212 StGB

639
2026-05-26
2026-02-05
2026-01-07

Verweise auf diese Vorschrift

4

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.