§ 212 StGB – Totschlag
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben
Kurz erklärt
Wer einen Menschen tötet, ohne dabei die besonderen Merkmale eines Mörders zu erfüllen, wird nach § 212 StGB als Totschläger bestraft. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren. Die Vorschrift nennt selbst keine weiteren Voraussetzungen zur inneren Einstellung des Täters. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz lebenslange Freiheitsstrafe vor, ohne diese Fälle näher zu beschreiben.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2)In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Rechtsprechung zu § 212 StGB
639
2026-05-26
2026-03-23
2026-02-11
2026-02-05
2026-01-20
2026-01-15
2026-01-07
2025-12-17
Verweise auf diese Vorschrift
4
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 211Mord
- § 213Minder schwerer Fall des Totschlags
- § 216Tötung auf Verlangen
- § 217Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
- § 218Schwangerschaftsabbruch
- § 218aStraflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
- § 218bSchwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
- § 218cÄrztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
- § 219Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
- § 219a
- § 219bInverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
- § 219c(weggefallen)- § 219c: Aufgeh. durch Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 m
- § 219d(weggefallen)- § 219d: Aufgeh. durch Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 m