§ 213 StGB – Minder schwerer Fall des Totschlags
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben
Kurz erklärt
Die Vorschrift mildert die Strafe für Totschlag, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung des Getöteten zum Zorn gereizt und dadurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde, oder wenn sonst ein minder schwerer Fall vorliegt. Dann beträgt die Freiheitsstrafe ein bis zehn Jahre.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Rechtsprechung zu § 213 StGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 211Mord
- § 212Totschlag
- § 216Tötung auf Verlangen
- § 217Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
- § 218Schwangerschaftsabbruch
- § 218aStraflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
- § 218bSchwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
- § 218cÄrztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
- § 219Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
- § 219a
- § 219bInverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
- § 219c(weggefallen)- § 219c: Aufgeh. durch Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 m
- § 219d(weggefallen)- § 219d: Aufgeh. durch Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 m
- § 220