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§ 213 StGB – Minder schwerer Fall des Totschlags

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben

Kurz erklärt

Die Vorschrift mildert die Strafe für Totschlag, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung des Getöteten zum Zorn gereizt und dadurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde, oder wenn sonst ein minder schwerer Fall vorliegt. Dann beträgt die Freiheitsstrafe ein bis zehn Jahre.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

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Rechtsprechung zu § 213 StGB

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2025-10-02

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