§ 221 StGB – Aussetzung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben
(1)Wer einen Menschen
1.in eine hilflose Lage versetzt oder
2.in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2)Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2.durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(3)Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(4)In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Rechtsprechung zu § 221 StGB
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2023-08-02
2023-06-07
2023-03-23
2022-09-21
2021-09-29
2021-02-23
2019-09-11
2017-09-13
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 217Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
- § 218Schwangerschaftsabbruch
- § 218aStraflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
- § 218bSchwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
- § 218cÄrztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
- § 219Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
- § 219a
- § 219bInverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
- § 219c(weggefallen)- § 219c: Aufgeh. durch Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 m
- § 219d(weggefallen)- § 219d: Aufgeh. durch Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 m
- § 220
- § 220a
- § 222Fahrlässige Tötung