Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 228 StGB – Einwilligung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 228 StGB

18
2025-10-22
2024-03-19

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.