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§ 224 StGB – Gefährliche Körperverletzung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Kurz erklärt

§ 224 StGB bestraft die Körperverletzung, wenn sie unter besonders gefährlichen Umständen begangen wird. Das ist etwa der Fall bei Beibringung von Gift oder gesundheitsschädlichen Stoffen, bei Einsatz einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, bei einem hinterlistigen Überfall, bei gemeinschaftlicher Begehung mit einem anderen Beteiligten oder bei einer lebensgefährdenden Behandlung. Die Strafe reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bereits der Versuch einer solchen Tat ist strafbar.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer die Körperverletzung
1.durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.

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Rechtsprechung zu § 224 StGB

749
2026-04-01
2026-01-22

Verweise auf diese Vorschrift

5

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.