§ 224 StGB – Gefährliche Körperverletzung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Kurz erklärt
§ 224 StGB bestraft die Körperverletzung, wenn sie unter besonders gefährlichen Umständen begangen wird. Das ist etwa der Fall bei Beibringung von Gift oder gesundheitsschädlichen Stoffen, bei Einsatz einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, bei einem hinterlistigen Überfall, bei gemeinschaftlicher Begehung mit einem anderen Beteiligten oder bei einer lebensgefährdenden Behandlung. Die Strafe reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bereits der Versuch einer solchen Tat ist strafbar.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 224 StGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 66Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 340Körperverletzung im Amt