§ 226 StGB – Schwere Körperverletzung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt die schwere Körperverletzung. Führt eine Körperverletzung dazu, dass die verletzte Person Sehvermögen, Gehör, Sprechvermögen oder Fortpflanzungsfähigkeit verliert, ein wichtiges Körperglied verliert oder dauerhaft nicht mehr gebrauchen kann, erheblich dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, beträgt die Strafe ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Verursacht der Täter eine solche Folge absichtlich oder wissentlich, beträgt die Strafe mindestens drei Jahre. In minder schweren Fällen gelten für Absatz 1 sechs Monate bis fünf Jahre, für Absatz 2 ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 226 StGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 5Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 231Beteiligung an einer Schlägerei
- § 239bGeiselnahme