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§ 226 StGB – Schwere Körperverletzung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt die schwere Körperverletzung. Führt eine Körperverletzung dazu, dass die verletzte Person Sehvermögen, Gehör, Sprechvermögen oder Fortpflanzungsfähigkeit verliert, ein wichtiges Körperglied verliert oder dauerhaft nicht mehr gebrauchen kann, erheblich dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, beträgt die Strafe ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Verursacht der Täter eine solche Folge absichtlich oder wissentlich, beträgt die Strafe mindestens drei Jahre. In minder schweren Fällen gelten für Absatz 1 sechs Monate bis fünf Jahre, für Absatz 2 ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1.das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2)Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3)In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

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Rechtsprechung zu § 226 StGB

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2025-10-22
2025-07-31

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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