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§ 227 StGB – Körperverletzung mit Todesfolge

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Kurz erklärt

Die Vorschrift bestimmt, dass bei Verursachung des Todes der verletzten Person durch eine Körperverletzung nach den §§ 223 bis 226a eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren verhängt wird. In minder schweren Fällen reicht das Strafmaß von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2)In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

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Rechtsprechung zu § 227 StGB

86
2025-10-22
2025-10-02
2025-08-13

Verweise in dieser Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.