Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 223 StGB – Körperverletzung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Kurz erklärt

§ 223 StGB bestraft, wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt. Beide Handlungsformen werden gleich bestraft: mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Die Vorschrift nennt diese beiden Varianten, ohne sie näher zu erläutern. Zusätzlich bestimmt Absatz 2, dass bereits der Versuch, also wenn die Tat begonnen, aber nicht vollendet wurde, strafbar ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 223 StGB

393
2026-04-01

Verweise auf diese Vorschrift

3

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.