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§ 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Rechtsprechung zu § 229 StGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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