§ 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 229 StGB
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2025-12-10
2025-10-29
2025-09-04
2025-07-01
2025-05-15
2024-12-19
2024-10-08
2024-07-31
Verweise auf diese Vorschrift
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