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§ 30 StGB – Versuch der Beteiligung

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt – Die Tat › Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme

Kurz erklärt

Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder dazu anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch bestraft, wobei die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert wird; § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. Ebenso wird bestraft, wer sich dazu bereit erklärt, ein solches Erbieten annimmt oder die Begehung oder Anstiftung mit einem anderen verabredet.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2)Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

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Rechtsprechung zu § 30 StGB

120
2025-06-04
2025-04-22

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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