§ 30 StGB – Versuch der Beteiligung
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt – Die Tat › Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme
Kurz erklärt
Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder dazu anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch bestraft, wobei die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert wird; § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. Ebenso wird bestraft, wer sich dazu bereit erklärt, ein solches Erbieten annimmt oder die Begehung oder Anstiftung mit einem anderen verabredet.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2)Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
Rechtsprechung zu § 30 StGB
120
2026-04-09
2026-02-17
2025-12-17
2025-12-09
2025-09-24
2025-06-24
2025-06-04
2025-04-22
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
4
- § 31Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
- § 76aSelbständige Einziehung
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 159Versuch der Anstiftung zur Falschaussage